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Update CoronaSchVO

17. 10. 2020

Die neue CoronaSchVO – gültig ab Samstag, 17. Oktober 2020 – nimmt die Ergebnisse der Besprechung und Abstimmungen der Länder auf Bundesebene auf. Die Adaptation des „Return-To-Play-Spielbetrieb“ für NRW wurde dafür erneut angepasst.

Hinweis: Aufgrund der differenzierten Bewertung von Gefährdungsstufen (Ausnahmen beachten!), empfehlen wir dringend, immerzu den Kontakt zu den örtlichen Behörden halten und sich vor einem Heimspieltag final „abzusichern“!

 

7-Tagen-Inzidenz >35 – Gefährdungsstufe 1 (rot = neu, Änderungen zum 14. Oktober 2020)

 

„Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest.“

 

NRW-Wettbewerbe - Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb

 

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern unzulässig

  • Maskenpflicht zusätzlich am Sitz- und Stehplatz

  • Veranstaltungen mit Zuschauern unzulässig

  • Clusterbildung auf Tribünen nur noch für Gruppen (max. 10 Personen) nach §1 Absatz 2 gilt auch bei qualifizierter Rückverfolgung nach §2a Absatz 2

 

Bundesweite Wettbewerbe - JBLH – 3. Bundesliga – 2. Bundesliga – 1. Bundesliga

  • Veranstaltungen mit Zuschauern unzulässig

    außer - „klar eingrenzbares Infektionsgeschehen“
    laut Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW, Punkt XV

 

7-Tages-Inzidenzwert > 50 (rot = neu)

 

„Liegt die 7-Tages-Inzidenz (...) über dem Wert von 50, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 fest.“

 

NRW-Wettbewerbe - Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb

  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern unzulässig
    außer – bei Vorlage eines Konzeptes nach §2b bei der unteren Gesundheitsbehörde – 3 Tage vorher - dann gilt

    • Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern unzulässig

  • Maskenpflicht zusätzlich am Sitz- und Stehplatz

  • Clusterbildung auf Tribünen nur noch für Gruppen

    (max. 5 Personen) nach §1 Absatz 2 gilt auch bei qualifizierter Rückverfolgung nach §2a Absatz 2

 

Bundesweite Wettbewerbe

JBLH – 3. Bundesliga – 2. Bundesliga – 1. Bundesliga

  • Veranstaltungen mit Zuschauern unzulässig

    außer - „klar eingrenzbares Infektionsgeschehen“
    laut Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW, Punkt XV

 

Aufhebung der Gefährdungsstufen 1 und 2

 

„Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.“

 

Ausnahmen

 

„Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.“

 

„(...) das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen (ist).“

 

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