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Ergänzungen zur CoronaSchVO vom Landessportbund NRW

19. 10. 2020

Der Landessportbund NRW hat am heutigen Tag Ergänzungen zur aktuell gültigen CoronaSchVo veröffentlicht. Nachfolgend möchten wir euch diese Ergänzungen zur Verfügung stellen:

 

Am 16.10.2020 ist die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für NRW – weiterhin mit einer Gültigkeit bis zum 31.10.2020 – erneut bearbeitet und veröffentlicht worden.

Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.

 

Nachfolgend möchten wir Sie über die aktuellen Anpassungen informieren:

 

I.              Coronaschutzverordnung – NRW-weite Gültigkeit

-       In gesamt NRW gelten bei Inzidenz-Werten unter 35 unverändert die bisherigen Vorgaben 

-       Für den bundesweiten Teamsport gilt nun: liegt der Wert der Neuinfektionen im Austragungsort über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) sind keine Zuschauer mehr zulässig

 

II.            Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 1 – Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) 

-       Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:

o    für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.

 

III.           Lokale Einschränkungen bei der Gefährdungsstufe 2 – Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) 

-       Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt:  

o    Für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte gilt durchgängig die Maskenpflicht.

o   Es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen durchgeführt werden.

o    Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz >50) sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.

 

IV.            Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte

-       In den Kreisen und kreisfreien Städten können weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet werden, wenn nach 10 Tagen der Inzidenzwert > 50 nicht zum Stillstand gekommen ist. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen jeweils bei den zuständigen Behörden vor Ort abgefragt werden.

 

 

Wie gewohnt finden Sie die Links zur Coronaschutzverordnung und die ergänzten Anlagen sowie weitere Informationen auf unserer Internetseite: LINK zur Übersichtsseite

 

Wir alle sind aufgefordert bei allen Vereinsmitglieder, Kursteilnehmende und dem Sport verbundenen Bürgerinnen und Bürger nachdrücklich dafür zu werben, dass die Einhaltung der Vorgaben jeden Einzelnen schützt und damit letztlich auch dazu beiträgt, dass die vielen NRW-Sportvereine nicht in ihrer Existenz gefährdet werden.

 

 

 

Bleiben Sie rücksichtsvoll und achtsam!

 

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